WICHTIGER HINWEIS ZUR VERGABE.

Aus gegebenen Anlass weisen wir auf die Bestimmungen der VOB Teil A, Ausgabe Mai 2006, §3, Absatz 4(a) hin:

Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrungen oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt.

Unsere Bauprodukte genießen Patentschutz und gehören damit zum Stand der Technik.
Vor allem bei öffentlichen Bauprojekten sind sie vorzugsweise einzusetzen, was durch den hier zitierten Absatz der VOB unterstützt wird.

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